Rz. 40
Leistet der Träger der Kriegsopferfürsorge Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 % der Berechnungsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger eine der Voraussetzungen für das erhöhte Übergangsgeld erfüllt. Im Übrigen werden als Übergangsgeld 70 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
Anstelle des Trägers der Kriegsopferfürsorge tritt ab dem 1.1.2024 der Träger der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).
Durch die Regelung wird der Personenkreis besser gestellt, der zulasten des Trägers der Kriegsopferfürsorge Übergangsgeld bezieht. Anstelle von 75 % werden 80 % und anstelle von 68 % werden 70 %
- der Bemessungsgrundlage (§ 66 Abs. 1 Satz 1) bzw.
- des nach § 68 maßgebenden Betrages
gezahlt.
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