Rz. 11
Bei Arbeitnehmern dürfen 80 % des Regelentgelts das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (Abs. 1 Satz 1; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 26/11 R). Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass Arbeitnehmer durch die Zahlung von Übergangsgeld nicht besser gestellt werden sollen, als wenn sie arbeiten würden; oft übersteigen nämlich die gesetzlichen Abzüge 20 % des Bruttoarbeitsentgelts.
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus Arbeitseinkommen (= selbständige Tätigkeit) findet ein Vergleich mit dem Nettoeinkommen nicht statt.
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