Rz. 30

In der Praxis gibt es nicht selten jugendliche Menschen, die seit ihrer Geburt behindert sind oder in der Kindheit eine Behinderung erlitten haben. Diese Menschen werden nach Möglichkeit trotz erheblicher Behinderung für eine Erwerbstätigkeit befähigt – und zwar für den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt. Sie erhalten zum Zwecke der Qualifizierung je nach Bedarf

  • Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen (§ 49 Abs. 3 Nr. 5),
  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 49 Abs. 3 Nr. 2),
  • Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 55 SGB IX) sowie
  • Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen bzw. vergleichbaren Leistungsanbietern (§ 57 bzw. § 60).

In diesen Fällen hat der betroffene Mensch vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erzielt. Übergangsgeld kann deshalb in diesen Fällen nicht gezahlt werden.

Damit jedoch der Lebensunterhalt des Rehabilitanden gesichert wird, verpflichtet § 65 Abs. 5

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge