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In der Praxis gibt es nicht selten jugendliche Menschen, die seit ihrer Geburt behindert sind oder in der Kindheit eine Behinderung erlitten haben. Diese Menschen werden nach Möglichkeit trotz erheblicher Behinderung für eine Erwerbstätigkeit befähigt – und zwar für den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt. Sie erhalten zum Zwecke der Qualifizierung je nach Bedarf
- Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen (§ 49 Abs. 3 Nr. 5),
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 49 Abs. 3 Nr. 2),
- Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 55 SGB IX) sowie
- Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen bzw. vergleichbaren Leistungsanbietern (§ 57 bzw. § 60).
In diesen Fällen hat der betroffene Mensch vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erzielt. Übergangsgeld kann deshalb in diesen Fällen nicht gezahlt werden.
Damit jedoch der Lebensunterhalt des Rehabilitanden gesichert wird, verpflichtet § 65 Abs. 5
- die Agentur für Arbeit zur Zahlung von Ausbildungsgeld nach den Vorschriften der §§ 122 bis 126 SGB III. Vom Grundprinzip her werden auf das Ausbildungsgeld die Richtlinien für die Berufsausbildungsbeihilfe sowie die Bedarfe nach dem BAföG angewandt. Das bedeutet: Das Einkommen des Antragstellers, seiner Eltern und seines Ehe-/Lebenspartners darf bestimmte Freibeträge (vgl. § 126 SGB III) nicht überschreiten.
- die Träger der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024 Träger der Sozialen Entschädigung) zur Zahlung von Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a BVG (ab 1.1.2024 § 64 SGB XIV). Die Unterhaltsbeihilfe wird demjenigen gewährt, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während einer solchen Verrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Wer für die Unterhaltsbeihilfe i. S. d. §§ 26, 26a BVG anspruchsberechtigt ist, richtet sich nach den §§ 1 bis 8b BVG. Anspruchsberechtigt sind auch Berechtigte nach den in § 68 Nr. 7 SGB I genannten Gesetzen, die auf das BVG verweisen. Dazu zählen u. a. § 80 SVG, § 59 Abs. 1 BGSG, § 47 ZDG, § 60 IfSG (Impfopfer) und § 1 OEG (Opfer von Gewalttaten). Ab dem 1.1.2024 wird der Personenkreis im SGB XIV geregelt.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen.
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