Rz. 3

§ 65 bezieht sich auf die Leistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw. den medizinischen Rehabilitationsleistungen einerseits (vgl. Abs. 1) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben andererseits (vgl. Abs. 2) in Betracht kommen.

Die konkreten Rechtsansprüche auf die Entgeltersatzleistungen ergeben sich unmittelbar aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften (vgl. § 7 Abs. 1). § 65 ist somit nur als deklaratorische Vorschrift zu verstehen:

 
Rehabilitationsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Gesetzliche Krankenkassen

Krankengeld

(§§ 44, 46 bis 51 SGB V)
./.
Unfallversicherungsträger

Verletztengeld

(§§ 45 bis 48, 52 SGB VII)

Übergangsgeld

(§§ 48 bis 52 SGB VII)
Rentenversicherungsträger

Übergangsgeld

(§§ 20, 21 SGB VI)

Übergangsgeld

(§§ 20, 21 SGB VI)
Träger der Kriegsopferversorgung (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld (§§ 16 bis 16h BVG); ab 1.1.2014: Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV) ./.
Träger der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) ./. Übergangsgeld (bis 31.12.2023: § 26 a BVG, ab 1.1.2024: § 64 SGB XIV
Bundesagentur für Arbeit ./.

Übergangsgeld

(§§ 119 bis 121 SGB III)

Die Entgeltersatzleistungen werden gezahlt

  • bei ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach

  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    • nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützer Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung und berufliche Ausbildung),
    • nach § 57 (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen) sowie
    • nach § 60 (Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine berufliche Bildung und eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen sind, weil sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können, und denen durch einen anderen Leistungsanbieter eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen geschaffen wurde).

zulasten des Trägers, der die Maßnahmen durchführt.

 

Rz. 4

Die Entgeltersatzleistungen der anspruchsberechtigten Rehabilitanden berechnen sich – abgesehen von den Beziehern von Arbeitslosengeld und dem Ausbildungsgeld sowie der Unterhaltsbeihilfe i. S. d. § 65 Abs. 5 – ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und dem Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Das liegt daran, dass nur der Lebensstandard, der durch eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit zuletzt "erarbeitet" wurde, gesichert werden soll. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte sind sowohl für den Anspruch als auch für die Höhe der Entgeltersatzleistungen nicht relevant.

Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II gelten bei allen Rehabilitationsträgern rehabilitationsträgerspezifische Regelungen, die gemäß § 7 Abs. 1 den Vorschriften des SGB IX vorgehen (§ 119 SGB III, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 47 b SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und § 21 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 47 Abs. 2 sowie §§ 49, 50 SGB VII i. V. m. §§ 66 bis 71 SGB IX, § 16 sowie § 26a BVG i. V. m. §§ 66 ff. SGB IX). Die Entgeltersatzleistung richtet sich bei Beziehern von Arbeitslosengeld I nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, welches sich wiederum nach der Höhe des zuvor erzielten Arbeitsentgelts berechnet. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II richtet sich die Höhe des Verletztengeldes oder des Übergangsgeldes wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach der Höhe des Arbeitslosengeldes II, welches sich nach dem Bedarf für die Grundsicherung bemisst.

 

Rz. 5

Die Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 65 sind – entsprechend der Stellung im Gesetz – ergänzende Leistungen zu der eigentlichen Hauptleistung, also der Sach- bzw. Naturalleistung. Die jeweiligen Entgeltersatzleistungen sind deshalb nur von dem Rehabilitationsträger zu zahlen, der die Hauptleistung erbringt. Die Zuständigkeitsregelung des § 14 bzw. § 15 ist dagegen für die solitären Leistungen des § 65 (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld bzw. Versorgungskrankengeld bzw. ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung) nicht direkt anzuwenden.

 

Rz. 6

Werden nur Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5) erbracht, sind die oben erwähnten Entgeltersatzleistungen nicht zu zahlen. In d...

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