Rz. 12

Besteht während der Teilnahme an Nachsorgeleistungen (z. B. § 17 SGB VI) Arbeitsunfähigkeit (z. B. IRENA-Nachsorge des Rentenversicherungsträgers während eines Krankengeldbezuges aufgrund einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit), kann der Versicherte grundsätzlich Übergangsgeld wegen der Nachsorgeleistung (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit (§ 44 SGB V) beanspruchen. Gemäß § 20 Abs. 4 SGB VI hatten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Vereinbarung im Benehmen mit dem BMAS und BMG bis zum 31.12.2017 abzuschließen, in der die Leistungsabgrenzung in bestimmten Fällen eines Zusammentreffens eines Anspruchs auf Übergangsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zu regeln war. Grundlage der Vereinbarung ist die Regelung in § 20 Abs. 3 SGB VI, nach der Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge nach dem SGB VI in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, ab Inkrafttreten einer Vereinbarung nur Anspruch auf Übergangsgeld haben, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. Diese "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung Krankengeld/Übergangsgeld mit der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 20 Abs. 4 SGB VI" kam am 7.5.2018 zustande und trat rückwirkend ab 1.1.2017 in Kraft. Die Vereinbarung sieht für definierte Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI) einen Finanzausgleich zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung auf Basis einer Fallzahlermittlung aus vorhandenen Datenbeständen und pauschalierter Berechnungsparameter vor. Im Ergebnis werden damit kurzzeitige Leistungsträgerwechsel für die Versicherten und verwaltungsaufwändige Verfahren aufseiten der Leistungsträger vermieden. Ein Auszug aus dieser Vereinbarung ist nachstehend abgedruckt:

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