Rz. 16

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben Versicherte auch dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Nachsorge erhalten. Die durch das Flexirentengesetz zum 14.12.2016 aufgenommene Regelung, dass auch bei Leistungen zur Nachsorge (§ 17) ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist aus Sicht des Autors zu begrüßen. Zwar finden die Nachsorgeleistungen i. d. R. "berufsbegleitend" in den Abendstunden statt, so dass "kein Arbeitsentgelt ausfällt", jedoch hat es in der Vergangenheit auch Konstellationen gegeben, bei denen ein Teil des Arbeitsentgelts bei Schichtarbeit usw. ausfallen musste, um an den Nachsorgeleistungen teilzunehmen. Der Versicherte soll deshalb vor finanziellen Nachteilen wegen der Teilnahme an den Nachsorgeleistungen geschützt werden.

Nimmt der Versicherte Leistungen der Nachsorge zulasten der Rentenversicherung in Anspruch und bezieht er wegen weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse Krankengeld, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse und ein Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger. 

Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in vollem Umfang für die Zeit der Nachsorgeleistung ruht. Diese Frage klärt § 20 Abs. 3 und 4 Satz 1. Danach haben die DRV Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BMAS und dem BMG bis zum 31.12.2017 zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, wenn sie nebenher wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Ab Inkrafttreten der Vereinbarung haben die Versicherten aufgrund einer ausdrücklichen Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 2 nur dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dieses vorsieht.

Die Vereinbarung wurde am 7.5.2018 als "Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 20 Abs. 4 SGB VI" rückwirkend ab 1.1.2017 geschlossen. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld und der Rentenversicherungsträger, der die Nachsorge durchführt, zahlt einen pauschalen, nicht versichertenbezogenen Ausgleich an die Krankenkasse. Der Text der Vereinbarung ist der Komm. zu § 20 SGB VI zu entnehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge