Rz. 61

Das Funktionstraining umfasst bewegungstherapeutische Übungen in

a) regelmäßig stattfindenden Trainingsgruppen und

b) unter Leitung eines speziell ausgebildeten Übungsleiters.

Diese Kriterien sind wesentliche Merkmale des in § 63 Abs. 1 Nr. 4 aufgelisteten Funktionstrainings.

zu a)

Eine feste Gruppe wird dadurch charakterisiert, dass alle Teilnehmenden sich zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer entsprechend qualifizierten Leitung über die gesamte festgelegte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Die Leitung hat je Übungsveranstaltung die Anwesenheit der Teilnehmenden zu kontrollieren (vgl. Anlage 3 der unter Rz. 58 aufgeführten Rahmenvereinbarung; Anmerkung des Autors: hier nicht abgedruckt).

Zu b)

Beim Funktionstraining kommen für die Leitung der Funktionstrainingsgruppen vor allem Physiotherapeuten und/oder Ergotherapeuten mit

  • speziellen Erfahrungen und spezieller Fortbildung für den Bereich der rheumatischen Erkrankungen/Osteoporose einschließlich Wassergymnastik und Atemgymnastik und
  • Kenntnissen und Erfahrungen in der psychischen und pädagogischen Führung

in Betracht. Sie müssen in der Lage sein, die Leistungsfähigkeit und die darauf abzustimmenden Übungen für den einzelnen Patienten einzuschätzen (vgl. Ziff. 13.1 der Rahmenvereinbarung).

Die Leitung der Funktionstrainingsgruppen kann auch

  • von anderen qualifizierten Therapeuten, die über eine vergleichbare therapeutische Ausbildung verfügen, oder
  • von Personen, die eine erforderliche Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssportgruppen im Bereich Orthopädie i.S.v. Ziffer 12.1 der Rahmenvereinbarung; vgl. Rz. 20) beschrieben sind, besitzen,

wahrgenommen werden (Ziff. 13.2 der Rahmenvereinbarung).

 

Rz. 62

Die Durchführung des Funktionstrainings obliegt i. d. R. den örtlichen oder überörtlichen Organisationen für die betreffenden Behindertensportarten (z. B. Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Rheumaliga). Die von diesen durchgeführten Funktionstrainingsstunden müssen von den Rehabilitationsträgern anerkannt sein. Die Rehabilitationsträger können die Anerkennung durch vertragliche Regelungen auf Dritte, z.B. Vereinbarungspartner dieser Rahmenvereinbarung, übertragen (vgl. Ziff. 7.2 und 8.2 der Rahmenvereinbarung).

Im Übrigen können nur Selbsthilfegruppen für die Durchführung des Funktionstrainings anerkannt werden. Kommerziell geführte Einrichtungen (z. B. Rehabilitationseinrichtungen) dürfen als Institution im Gegensatz zum Rehabilitationssport grundsätzlich kein Funktionstraining anbieten, da sie nicht die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Selbsthilfegruppe erfüllen (vgl. Ziff. 7.2 der Rahmenvereinbarung).

 

Rz. 63

Übungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, deren Selbstbewusstsein als Folge der Behinderung oder drohenden Behinderung eingeschränkt ist und bei denen die Stärkung des Selbstbewusstseins angezeigt erscheint (vgl. Rz. 32), sieht das Leistungsspektrum des Funktionstrainings im Gegensatz zu dem des Rehabilitationssports nicht vor.

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