Rz. 79

Unter Rz. 80 werden Auszüge des Textes der unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt, erarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining aufgeführt, die ab 1.1.2022 gilt (Stand: 26.11.2021). Diese ab 1.1.2022 geltende Rahmenvereinbarung löste die vom 1.1.2011 bis 31.12.2021 geltende Rahmenvereinbarung (Text in Rz. 82) ab. Die Rahmenvereinbarung ist solange anzuwenden, bis auf der Ebene der BAR eine neue Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

 

Rz. 80

Einleitung

Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, treffen die Rehabilitationsträger

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte
  • die Träger der Kriegsopferversorgung[1]

und

  • der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V.
  • der Deutsche Behindertensportverband e.V., zugleich in Vertretung des Deutschen Olympischen Sportbundes,
  • die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e. V.
  • die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V.
  • Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V.
  • Bundesverband Rehabilitationssport | RehaSport Deutschland e.V. (RSD)

und

  • die Kassenärztliche Bundesvereinigung

unter Beteiligung und Beratung

  • des Weibernetz e.V.

nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die folgende Rahmenvereinbarung.

Ihren Beitritt zur Rahmenvereinbarung haben außerdem erklärt:

  • Deutsche Fibromyalgie Vereinigung e.V.
  • Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft e.V.
  • Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.
  • Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e.V.

1 Zuständigkeit der Rehabilitationsträger / Leistungsabgrenzung

1.1 Die Rehabilitationsträger erbringen Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit § 43 SGB V, § 28 SGB VI, § 39 SGB VII, § 10 Abs. 1 ALG sowie Leistungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 BVG, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.

Zur Erreichung oder Sicherstellung dieses Ziels können rehabilitative Strategien an den unterschiedlichen Ebenen des bio-psycho-sozialen Modells und somit am konzeptionellen Rahmen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ansetzen. Rehabilitationsziele orientieren sich somit an dem gesamten Lebenshintergrund der betroffenen Menschen.

Im Mittelpunkt von Rehabilitation und Teilhabe steht der Mensch mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Mensch. Davon ausgehend haben sich die Rehabilitationsträger in der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" auf Grundsätze, die für alle sieben Phasen des lebensbegleitenden Reha-Prozesses (idealtypisch) gelten, verständigt. Diese Grundsätze sollen auch Leistungserbringern Orientierung geben. Der lebensbegleitende Reha-Prozess ist mit dem Ziel zu gestalten, Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen in allen Lebensbereichen ein Höchstmaß an Selbstbestimmung und Partizipation zu ermöglichen und hierfür frühestmöglich die erforderlichen Leistungen zu erbringen. In allen Phasen, insbesondere bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und bei Aktivitäten zum/nach Leistungsende haben auch die im Auftrag der Rehabilitationsträger handelnden Leistungserbringer wesentlichen Einfluss auf einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss der Leistungen zur Teilhabe. Eine besondere Rolle kommt hierbei der nachhaltigen Sicherung erreichter Ziele zu, um eine langfristige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

1.2 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation, wenn bereits während dieser Leistung die Notwendigkeit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining vom Arzt/von der Ärztin der Rehabilitationseinrichtung festgestellt worden ist und der Mensch mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Mensch den Rehabilitationssport/das Funktionstraining innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnt.

1.3 Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining ergänzend zu medizinischen Maßnahmen und im Anschluss an diese, im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auch im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe.

1.4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind nicht als Ersatz für unzureichende Angebote an Spiel-, Sport- und Bewegungsmöglichkeiten in Einrichtungen der Alten- oder Behindertenhilfe, im Kindergarten, im...

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