Rz. 81

Unter Rz. 81 werden Auszüge des Textes der unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt, erarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining aufgeführt, die in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2021 galt. Diese wurde durch die ab 1.1.2022 geltende neue Rahmenvereinbarung (Text in Rz. 80) abgelöst. Da die Rahmenvereinbarung zum Zeitpunkt der Drucklegung nicht mehr gilt, aber für Fälle bzw. Vertragsverhältnisse zwischen den Rehabilitationsträgern und den Rehabilitationssport-/Funktionstrainingsanbietern aus den Jahren 2011 bis 2021 noch von Bedeutung ist, sind an dieser Stelle der Vollständigkeit halber noch Auszüge des Textes aufgeführt.

 

Rz. 82

Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1.1.2011

Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (Anm. des Autors: ab 1.1.2018 § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 4) im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert werden, treffen die Rehabilitationsträger

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte
  • die Träger der Kriegsopferversorgung

und

  • der Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V.
  • der Deutsche Behindertensportverband e. V., zugleich in Vertretung des Deutschen Olympischen Sportbundes
  • die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e. V.
  • die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.

und

  • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

unter Beteiligung und Beratung

  • des Weibernetzes e. V.

nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) folgende Rahmenvereinbarung.

Ihren Beitritt zur Rahmenvereinbarung haben außerdem erklärt:

  • Bundesverband Gesunde Knochen e. V.
  • Deutsche Fibromyalgie Vereinigung e. V.
  • Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft e. V.
  • Deutsche Parkinson Vereinigung e. V.
  • Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e. V.
  • Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V.
  • Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e. V.
  • RehaSport Deutschland e. V.

1 Zuständigkeit der Rehabilitationsträger

1.1 Die Rehabilitationsträger erbringen Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (Anm. des Autors: ab 1.1.2018 § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX) in Verbindung mit § 43 SGB V, § 28 SGB VI, § 39 SGB VII, § 10 Abs. 1 ALG sowie Leistungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 BVG, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.

Diese Rehabilitationsziele orientieren sich im Sinne der ICF an dem gesamten Lebenshintergrund der betroffenen Menschen. Sofern inhaltlich notwendig, sind die Grundprinzipien der ICF im Sinne einer ganzheitlichen Ausrichtung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings zu beachten Sofern inhaltlich notwendig, sind die Grundprinzipien der ICF im Sinne einer ganzheitlichen Ausrichtung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings zu beachten.

1.2 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation, wenn bereits während dieser Leistung die Notwendigkeit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining vom Arzt/von der Ärztin der Rehabilitationseinrichtung festgestellt worden ist und der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Rehabilitationssport/das Funktionstraining innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnt.

1.3 Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining ergänzend zu medizinischen Maßnahmen und im Anschluss an diese, im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

1.4 Rehabilitationssport und Funktionstraining sind nicht als Ersatz für unzureichende Angebote an Spiel- und Sportmöglichkeiten in Einrichtungen der Alten- oder Behindertenhilfe, im Kindergarten, im allgemeinen Sportunterricht und in Sondergruppen außerhalb des Schulbetriebs zu verordnen.

1.5 Durch diese Rahmenvereinbarung unberührt bleiben die Durchführung von Breiten-, Freizeit- und Leistungssport behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen sowie die Zuständigkeit für die Ausbildung des bei der Durchführung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings notwendigen Personals.

2 Ziel, Zweck und Inhalt des Rehabilitationssports

2.1 Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzu...

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