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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 35 ist die 51 geworden. Inhatlich ist die Norm unverändert.

Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Text wurde Abs. 1 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes).

Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 im Wesentlichen neu eingeführt worden. Als Vorgängervorschrift gilt § 11 Abs. 2a RehaAnglG und die Fassungen der Spezialvorschriften der jeweiligen Rehabilitationsträger.

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