Rz. 8

Gerade Hilfsmittel, die der Mobilität dienen und die Behinderung mittelbar ausgleichen sollen, werden laut ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. BSG, Urteile v. 16.9.1999, B 3 KR 8/98 R, und v. 30.1.2001, B 3 KR 10/00 R) nur dann als Hilfsmittel i. S. d. §§ 33, 34 SGB V und 47 SGB IX anerkannt, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens ermöglichen.

Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums zählen bei nur mittelbar die Organfunktionen ersetzenden Hilfsmittel (z. B. behindertengerechter Umbau eines Pkw) nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer. Das allgemeine Grundbedürfnis, selbstständig zu gehen, kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass der Rehabilitationsträger einen behinderten Menschen durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein nicht behinderter Mensch bei normalem Gehen zu Fuß bewältigen kann. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Rehabilitationsträger bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört jedoch nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft" zu kommen oder um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsverrichtungen zu erledigen sind. Die durch ein Hilfsmittel i. S. d. § 47 SGB IX/§ 33 SGB V gewährleistete Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung ermöglicht es regelmäßig auch, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, soweit größere Entfernungen wegen der Besonderheiten des Wohnorts eines Versicherten oder aufgrund der Auswahlfreiheit bei der Arzt- bzw. Therapeutenwahl zurückzulegen sind. Allerdings begründet dieses Grundrecht auf die Fortbewegung im Nahbereich z. B. keinen Anspruch auf einen behinderungsgerechten Umbau eines Pkw als Hilfsmittel (BSG, Urteile v. 19.4.2007, B 3 KR 9/06 R, sowie v. 12.6.2008, B 3 P 6/07 R).

 

Rz. 8a

Auch hat ein Versicherter im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keinen Anspruch auf Ausstattung eines Rollfiets (Rollstuhl-Fahrrad-Kombination) mit einem Elektro-Hilfsmotor, um Fahrradausflüge mit der Familie zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 12.8.2009, B 3 KR 11/08 R).

Das Laufen bzw. Rennen zählt nur bei Kindern und Jugendlichen, nicht aber bei Erwachsenen zu den Vitalfunktionen (BSG, Urteil v. 16.8.1999, B 3 KR 8/98 R, USK 9951).

Treppenlifter sind keine Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V bzw. § 47 SGB IX, da sie nicht der Fortbewegung dienen, sondern die für den Versicherten aufgrund seiner Behinderung für ihn nicht nutzbare Treppe ersetzen (BSG Urteil v. 4.8.1981). Im Gegensatz zu anderen Hilfsmitteln zur Überwindung von Höhenunterschieden (z. B. Treppenfahrzeuge) sind Treppenlifter nicht in jeder Wohnung nutzbar, sondern tragen ausschließlich der besonderen Beschaffenheit der Wohnverhältnisse des Behinderten Rechnung. Die Leistungspflicht der Krankenkassen bzw. nach § 47 SGB IX umfasst somit nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötigt, die in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären (vgl. auch BSG, Urteile v. 23.10.1984, USK 84170, sowie v. 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R). Eine teilweise oder vollständige Kostenübernahme i. S. d. § 47 ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einsatz eines Hilfsmittels zur Überwindung von Höhenunterschieden nicht zulassen. Treppenlifter sind demnach den Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) oder – bei Pflegebedürftigkeit – den Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB IX; BSG, Urteile v. 16.7.2014, B 3 KR 1/14 R, sowie v. 25.1.2017, B 3 P 2/15 R) zuzuordnen.

Ähnlich verhält es sich auch mit Treppen-Steighilfen (vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R); eine Zuordnung als Hilfsmittel i. S. d. § 47 kommt hier nur in Betracht, wenn die Steighilfe zum Verlassen der Wohnung und für den Arztbesuch mit ausschließlichem Treppenzugang notwendig ist (vgl. hierzu Rz. 8). Ergänzend hat das BSG mit Urteil v. 16.7.2014 (B 3 KR 1/14 R) entschieden, dass pflegebedürftige Versicherte auch einen Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung herleiten können, wenn aufgrund ihrer Wohnsituation die Steighilfe notwendig ist. Der Grund: Mit ihrer Hilfe wird eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht; denn um von der Wohnung nach draußen zu kommen oder von dort zurückzukehren, ist nur noch die Unterstützung durch eine Pflegeperson und nicht mehr, wie bish...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge