Rz. 53

Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, eine stufenweise Wiedereingliederung zu dessen Lasten nicht durchzuführen und damit kein Übergangsgeld zu zahlen, zu intervenieren (vgl. § 3 der unter Rz. 55 aufgeführten Vereinbarung). Gründe, die nicht zur Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rehabilitationseinrichtung bzw. den Rentenversicherungsträger führen, sind u. a.

  • die Erwartung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Rehabilitationsleistung (keine Beschleunigung des Eintritts der Arbeitsfähigkeit durch eine stufenweise Wiedereingliederung),
  • die Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht durch eine stufenweise Wiedereingliederung wieder hergestellt werden kann,
  • die fehlende Zustimmung des Versicherten,
  • die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers (bzw. des Werks-/Betriebsarztes) oder
  • die tägliche Mindestarbeitszeit von 2 Stunden ist innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Rehabilitationsleistung voraussichtlich nicht erreichbar.

Eine Intervention ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen andere Schlüsse zulassen (z. B. sich widersprechende Vordruckinhalte bzw. sich widersprechende ärztliche Berichte) oder der nach der Rehabilitationsleistung aufgesuchte weiterbehandelnde Arzt über Vordruck Muster 20 einen stufenweisen Wiedereingliederungsplan erstellt und gleichzeitig begründet, warum er jetzt eine stufenweise Wiedereingliederung für sinnvoll hält.

 

Rz. 54

Die Intervention der Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Rehabilitationsleistung bzw. – falls später – nach Eingang der Checkliste vorzuliegen.

Die Regelung, dass der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung nur zuständig ist, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme innerhalb von 4 Wochen beginnt, ist weiterhin zu beachten. Eine Verlängerung der 4-Wochen-Frist erfolgt in diesen Fällen nicht.

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