Rz. 30

Aufgrund einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Arbeitsstelle aufzusuchen. Während der stufenweisen Wiedereingliederung muss jedoch der Arbeitnehmer an jedem Eingliederungstag zu seinem Arbeitsort fahren. Das kann im Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausgeschlagen hat, zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führen, z. B. dann, wenn der Arbeitnehmer

  • für die Fahrt zur Arbeitsstelle jeden Tag seinen Privat-Pkw benutzte und dieses trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung tut oder
  • bisher regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fuhr, aber

    1. sein Monatskarten-Abo für die Zeit der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat oder
    2. in den ersten 2 Wochen des stufenweisen Wiedereingliederungsprozesses wegen der körperlichen Einschränkungen statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Pkw zum Arbeitsort fahren muss ("höherwertiges Transportmittel").

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob z. B. die Krankenkasse gemäß § 60 SGB V oder der Rentenversicherungsträger gemäß § 28 SGB VI i. V. m. § 73 SGB IX die Fahrkosten übernehmen kann. Diese Frage ist berechtigt, weil das während des Eingliederungsprozesses weitergezahlte Kranken- bzw. Übergangsgeld im Vergleich zum bisherigen Nettoarbeitsentgelt deutlich geringer ausfällt. Auf jeden Fall schuldet der Arbeitgeber dem arbeitsunfähig erkrankten und stufenweise wiedereinzugliedernden Arbeitnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Fahrkostenerstattung (BAG, Urteil v. 28.7.1999, 4 AZR 192/98).

 

Rz. 31

Die bisherige Sozialgerichtsbarkeit unterscheidet bezüglich der Übernahme der Fahrkosten aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung, ob sich die stufenweise Wiedereingliederung an eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistung anschließt bzw. mit ihr im Zusammenhang steht. Wenn ja, wird der Anspruch auf Fahrkostenübernahme

jeweils in Verbindung mit § 73 SGB IX bejaht. Wenn die stufenweise Wiedereingliederung solitär, also nicht im Zusammenhang mit einer Leistung nach den §§ 40, 41 SGB V bzw. §§ 15, 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, durchgeführt wurde, wird eine Übernahme der Fahrkosten verneint. Nachstehend die Einzelheiten (Krankenversicherung: Rz. 32 ff., Rentenversicherung: Rz. 35 f.).

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