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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.3.9 Gesundheitliche Kontrollen

Siegfried Wurm
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Rz. 26

Während der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Versicherte von seinem behandelnden Arzt bzw. von dem beauftragten Betriebs-/Werksarzt in regelmäßigen Abständen auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen (vgl. § 7 der AU-Richtlinie i. V. m. Ziff. 5 der Anlage zur AU-Richtlinie, Rz. 56 ff.).

Der Wiedereingliederungsplan kann jederzeit geändert bzw. aktualisiert werden. Ergibt sich also während einer der regelmäßig stattfindenden Untersuchungen eine nicht geplante Steigerung oder Minderung der Belastbarkeit, ist der Stufenplan anzupassen.

 
Praxis-Beispiel

Ein an einer psychischen Erkrankung leidender Versicherter ist seit 5 Monaten arbeitsunfähig erkrankt und soll in der Zeit vom 15.3. bis 28.4. an seinem alten Arbeitsplatz eingegliedert werden. Der Wiedereingliederungsplan sieht vor, dass der Erkrankte an seinem bisherigen Arbeitsplatz zunächst 2 Wochen 2 Stunden, weitere 2 Wochen 4 Stunden und dann für noch einmal 2 Wochen 6 Stunden je Arbeitstag tätig sein soll. Wegen eines seelischen Rückschlags in der 3. Woche ist nach Auffassung des behandelnden (Haus-)Arztes die tägliche Arbeitszeit entgegen dem aufgestellten Wiedereingliederungsplan für eine Dauer von 3 Wochen von 4 auf wieder 2 Stunden zu reduzieren.

Stellt der behandelnde Arzt während der stufenweisen Wiedereingliederungsphase fest, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in dem Umfang wie vor der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen werden kann, hat der Arzt die Krankenkasse hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren (§ 7 AU-Richtlinie i. V. m. Ziff. 5 der Anlage zur AU-Richtlinie, Text: vgl. Rz. 56 ff.). Abhängig von der Sachlage ist dann z. B. zu überlegen,

  • ob die stufenweise Wiedereingliederung zu beenden ist, weil keine Aussicht besteht, dass die arbeit...

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