Rz. 2

Die Herstellung der körperlichen, geistigen und seelischen Aktivitäten und die Partizipation am gesellschaftlichen und beruflichen Leben ist das oberste Ziel des SGB IX. Damit soll dem behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen ein eigenständig bestimmtes, menschenwürdiges Leben ermöglicht werden, das dem eines gesunden Menschen gleicht.

§ 4 knüpft inhaltlich an §§ 10 und 29 SGB I an und umschreibt die einzelnen Ziele, für deren Erreichung die Rehabilitationsträger Teilhabeleistungen und ggf. sonstige Sozialleistungen zu erbringen haben. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die Leistungen wegen einer bereits eingetretenen Behinderung (Beseitigung von gesundheitlichen Barrieren; vgl. § 2) oder wegen der Vorbeugung einer Behinderung (z. B. bei chronischen Erkrankungen, die zu gesundheitlichen Barrieren führen können) notwendig werden.

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