Rz. 72

Gemäß Abs. 8 hat die BAR gegenüber dem BMAS und den Ländern unterschiedliche Berichtsaufgaben zu erfüllen. Hierzu zählen

  • alle 2 Jahre die Sammlung der ihr mitgeteilten Erfahrungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger (einschließlich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) im Hinblick auf die Gemeinsamen Empfehlungen i. S. d. § 26 (Abs. 8 Satz 1),
  • die Aufbereitung und Zusammenfassung dieser Erfahrungen sowie die Übermittlung dieser sowohl an den BMAS als auch an die Bundesländer (Abs. 8 Satz 2).

Sinn dieser Berichterstattungen ist die Feststellung des Fortschritts bei der Umsetzung des SGB IX, z. B. auch für die Erstellung der nach § 88 zu erstellenden Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe (vgl. auch Rz. 76). Insbesondere möchte man durch die Berichterstattungen prüfen,

  • ob Rückschlüsse auf Regelungen zu Qualitätsanforderungen und Ableitungen zu verbesserter Erreichung der Teilhabeziele getroffen werden können,
  • ob die Gemeinsamen Empfehlungen Eingang in trägerspezifische Konzepte gefunden haben oder
  • ob Verbesserungsbedarf besteht.

Der Vorstand der BAR hat im Juni 2019 "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" (vgl. Rz. 54) erarbeitet und veröffentlicht. Einzelheiten zur Verfahrensordnung für die Erstellung des Zwei-Jahresberichts sind der Anlage 3 dieser Verfahrensgrundsätze zu entnehmen:

Zitat

Erfahrungen der Rehabilitationsträger mit den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 Abs. 8 SGB IX

§ 1 Gegenstand

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt nach § 26 Abs. 8 SGB IX dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den Bundesländern eine Zusammenfassung der Erfahrungen der Rehabilitationsträger mit den Gemeinsamen Empfehlungen zur Verfügung. Vorliegende Verfahrensordnung regelt das Verfahren der Berichtserstellung sowie Struktur, Form und Inhalte der im Abstand von zwei Jahren zu erstellenden Erfahrungsberichte.

§ 2 Struktur des Berichtes

(1) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit. Davon umfasst sind alle Gemeinsamen Empfehlungen, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung (31.12.) mindestens 6 Monate zuvor in Kraft getreten sind.

(2) Je Bericht werden jeweils thematische Schwerpunkte gebildet, wozu unterschiedliche Gemeinsame Empfehlungen herangezogen werden. Die Schwerpunkte, i. d. R. 2–3 Gemeinsame Empfehlungen, legt der Ausschuss spätestens bis 6 Monate vor Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes fest.

(3) Der Erfahrungsbericht zu den Gemeinsamen Empfehlungen, die nicht Schwerpunkt sind, erfolgt in kompakter Form.

§ 3 Form und Inhalte des Berichtes

(1) Im Rahmen des Berichtes zum jeweiligen Schwerpunkt erfolgt eine vertiefte Behandlung der Gemeinsamen Empfehlungen. Hierzu werden jeweils konkrete, auf den Regelungstext bezogene Fragen genutzt. Die Fragen legt der Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen (Anm. des Autors: vgl. Rz. 56) fest.

Sofern für die gewählten Schwerpunkte noch keine vertieften Fragen bestehen, legt die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation dem Ausschuss hierzu Formulierungsvorschläge vor. Diese werden im Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen zur Diskussion gestellt und abschließend beraten.

(2) Bei der Über- bzw. Neuerarbeitung Gemeinsamer Empfehlungen ist es Aufgabe der jeweiligen Fachgruppe (Anm. des Autors: vgl. Rz. 57), einen Vorschlag zu möglichen Fragen bzw. Kriterien für die Schwerpunkt-Berichterstattung zu erarbeiten. Dieser Vorschlag, der die Grundlage für eine schwerpunktmäßige Abhandlung im Zwei-Jahresbericht darstellt, ist zusammen mit dem Empfehlungstext dem Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen zur Kenntnis vorzulegen. Die spezifischen Fragen/Kriterien zu Gemeinsamen Empfehlungen sind hierbei nicht als direkter Bestandteil des Empfehlungstextes zu fassen, sondern gesondert zu den entsprechenden Gemeinsamen Empfehlungen zu formulieren. Im Empfehlungstext selbst erfolgt ein allgemeiner Hinweis auf die spezifische Betrachtung der Erfahrungen mit der Gemeinsamen Empfehlung im Rahmen des Zwei-Jahresberichts. Im Rahmen des vorgeschriebenen Verfahrens bei neuen bzw. veränderten Gemeinsamen Empfehlungen ("Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" in der jeweiligen Fassung; Anm. des Autors: vgl. Rz. 54) werden neben dem Regelungstext auch die zur Gemeinsamen Empfehlung gehörigen Fragen/Kriterien zur Schwerpunktberichterstattung jeweils den Verfahrensbeteiligten gesondert mit zur Kenntnis gegeben.

(3) Die Erfahrungen mit denjenigen Gemeinsamen Empfehlungen, die nicht Schwerpunkt im jeweiligen Berichtszeitraum sind, werden jeweils mit zwei Fragen abgefragt:

a. Sehen Sie Verbesserungsbedarf bei der Gemeinsamen Empfehlung und wenn ja, welchen?

b. Sehen Sie Probleme bei der Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung und wenn ja, welche?

§ 4 Art der Erhebung der Erfahrungen mit den Gemeinsamen Empfehlungen, Zusammenfassung und Bereitstellung des Berichtes

(1) Im Auftrag...

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