0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) tritt § 88 mit Wirkung zum 1.1.2018 an die Stelle des bisherigen § 66. Die Vorschrift ist neu gefasst worden.
1 Allgemeines/Rechtspraxis
Rz. 2
Die bisherige Regelung des § 66 sah in Abs. 1 eine einmalige Berichtspflicht zum 31.12.2004 über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe vor, in Abs. 3 darüberhinaus zum 31.12.2016 einen Bericht über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets.
Der Bericht soll künftig in jeder Legislaturperiode, mindestens jedoch alle 4 Jahre erstattet werden. Mit der Einführung einer einheitlichen und umfassenden Informationssammlung über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen werden die Vogaben durch Art. 31 UN-Behindertenrechtskonvention erfüllt. Die Querschnittthemen der Berichterstattung leiten sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ab und wurden im Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention definiert.
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