Rz. 54

Die Gemeinsamen Empfehlungen werden auf der Ebene der BAR mit allen Sozialleistungsträgern erarbeitet und treten nach einem gesetzlich vorgezeichneten Beteiligungs-/Benehmens- und Zustimmungsverfahren in Kraft. Kommt eine Gemeinsame Empfehlung nicht zustande, hat das zuständige Bundesministerium die Möglichkeit, eine Verordnung zu erlassen (vgl. § 27).

Bisherige Erfahrungen mit der Erarbeitung von Gemeinsame Empfehlungen haben gezeigt, dass das Verfahren bis zum Inkrafttreten von Gemeinsamen Empfehlungen wegen unterschiedlicher Auslegungen und unterschiedlicher Auffassungen zum Verfahrensablauf kompliziert und zeitaufwendig ist. Aus diesem Grund hat der Vorstand der BAR im Dezember 2018 die "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" erarbeitet und veröffentlicht. Die Verfahrensgrundsätze sind auf der Homepage der BAR zum kostenfreien Herunterladen freigegeben und beschreiben die einzelnen Phasen:

  • Vorbereitung der Fachgruppenarbeit,
  • Erarbeitung in der Fachgruppe ,
  • Beteiligungsverfahren,
  • Zustimmungsverfahren,
  • Benehmensherstellung,
  • Inkrafttreten,
  • Berichterstattung.
 

Rz. 55

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. hat die Aufgabe, die Teilhabeleistungen (§ 5) im Rahmen des geltenden Rechts zu koordinieren und zu fördern.

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung der BAR ist es primäres Ziel und Anliegen der BAR, darauf hinzuwirken, dass die Leistungen der Rehabilitation nach gleichen Grundsätzen zum Wohle der chronisch kranken Menschen bzw. Menschen mit Behinderung durchgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung hat die BAR insbesondere darauf hinzuwirken,

  • dass die Leistungen der Rehabilitationsträger nach gleichen Grundsätzen zum Wohle der Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung durchgeführt werden,
  • dass die zu betreuenden Personenkreise über die verschiedenen Möglichkeiten der Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe sachgemäß unterrichtet werden,
  • dass die Mitglieder die bei der Durchführung der Rehabilitation gesammelten Erfahrungen austauschen und sich gegenseitig unterrichten sowie die Entwicklung der Wissenschaft und Technik im gesamten Bereich der Rehabilitation beobachten, auswerten und die Ergebnisse der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. und deren Mitgliedern zugänglich machen,
  • dass die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe ohne Einschränkung der Teilhaberechte effektiv und effizient erbracht werden.

Außerdem hat die BAR aufgrund § 3 Abs. 2 der Satzung

  • die Mitglieder in allen Fragen der Rehabilitation zu beraten sowie die Erteilung von Forschungsaufträgen und anderer wissenschaftlicher Arbeiten durch die Mitglieder anzuregen und zu fördern und sie gegebenenfalls selbst zu erteilen,
  • das Verständnis und Interesse für die Probleme der Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung und der Rehabilitation in der Öffentlichkeit zu wecken und zu fördern sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit der Mitglieder auf dem Gebiet der Rehabilitation und Teilhabe aufeinander abzustimmen.

Weitere Aufgaben, insbesondere die lnitiativ- und Steuerungsaufgabe, ergeben sich aus § 26 Abs. 7 (vgl. Rz. 67 ff.).

 

Rz. 56

Aufgrund § 11 der Satzung der BAR ist zur Vereinbarung der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 ein besonderer Ausschuss, der sog. "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen", zu bilden. Diesem Ausschuss gehören Vertreter

  • der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau),
  • der Bundesagentur für Arbeit,
  • der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

an. In dem Ausschuss sind zusätzlich

  • 2 Vertreter der Länder,
  • der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der BAR (der jeweils amtierende Vorsitzende führt den Vorsitz) und
  • der Geschäftsführer der BAR (mit beratender Stimme)

vertreten. Die Vereinbarungspartner und Beteiligten sollen der BAR-Geschäftsstelle Personen oder Organisationseinheiten benennen, an die die Kommunikation im Zusammenhang mit der Er-/Überarbeitung Gemeinsamer Empfehlungen gerichtet werden soll. Sie stellen die Erreichbarkeit über die benannten Personen/ Organisationseinheiten sicher.

Der "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" befasst sich vornehmlich mit der übergreifenden Steuerung von Prozessen der Er- und Überarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen und deren Auswertung. Die BAR-Geschäftsstelle informiert den Ausschuss über die wesentlichen Verfahrensschritte der Er- und Überarbeitung. Der Ausschuss kann darüber hinaus bei einzelnen Fachfragen einbezogen werden, insbesondere wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf andere Weise ausgeräumt werden können. Die Arbeitsweise des Ausschusses ist in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt (vgl. Abschnitt 1 der unter Rz. 54 aufgeführten "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen").

 

Rz. 57

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