Rz. 24

Die Werkstätten sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Seit dem 1.8.1996 ist die Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen verordnungsrechtlich geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung). Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) haben die Werkstätten nun die gesetzlich bestimmte Aufgabe, diesen Übergang verstärkt zu fördern. Diese Regelung ist Teil der Zielsetzung der Bundesregierung, die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Die Bundesregierung hat sich dies in der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien v. 20.10.1998 auch für die schwerbehinderten Menschen zum Ziel gesetzt, die im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind.

 

Rz. 25

Die durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen im Schwerbehindertengesetz und der Werkstättenverordnung sind durch das SGB IX übernommen worden. Zusätzlich regelt die Werkstättenverordnung in § 5 Abs. 5 seit dem 1.7.2001 eine erweiterte Beteiligung der Fachausschüsse in den Werkstätten für behinderte Menschen. Sie sind nunmehr auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu beteiligen. Sie geben gegenüber dem Träger der Werkstatt und dem jeweils zuständigen Kostenträger eine Stellungnahme dazu ab, welche behinderten Menschen für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und welche übergangsfördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind.

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