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Schell, SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen / 2.2 Definition der Behinderung i. S. d. Abs. 1

Siegfried Wurm
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Rz. 4

In Deutschland ist die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK, teilweise auch als UN-BRK bezeichnet; vgl. Rz. 9 ff.) durch einfaches Gesetz im Jahr 2009 in Kraft getreten. Aufgrund des erweiterten Behinderungsbegriffs des Art. 1 Abs. 2 BRK, dessen Definition von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, versteht man i. S. des heutigen Sprachgebrauchs unter Behinderung eine Abweichung der Gesundheit, welche nicht nur vorübergehend (= mehr als 6 Monate) Barrieren aufbaut, die den betreffenden Menschen daran hindern, wie ein gesunder Mensch am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Danach zählen zum Personenkreis mit Behinderung Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Der Hinweis auf die Sinnesbeeinträchtigung führt im Verhältnis zu dem bis 31.12.2017 geltenden § 2 nicht zu einer Ausweitung des Behinderungsbegriffs, denn er ist dem Wortlaut der UN-BRK nachgebildet und wurde bereits bisher nach geltendem Recht unter die körperliche Funktion subsumiert (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 227).

Die Neufassung des Behinderungsbegriffs zum 1.1.2018 entspricht nach der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9522 dem Verständnis der UN-BRK. Menschen mit Behinderungen haben langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach dem Wechselwirkungsansatz manifestiert sich die Behinderung erst durch gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt.

Dabei stoßen Men...

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