Rz. 37

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 eine Genehmigungsfiktion für bestimmte Anträge an das Integrationsamt eingeführt. Danach gilt ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, 6 Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn das Integrationsamt bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat und die beantragte Leistung nach Art und Umfang im Antrag genau bezeichnet ist. Es muss sich um eine Leistung handeln, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die also nicht Ermessensleistungen sind, die in der Höhe auch von den vorhandenen Mitteln aus der Ausgleichsabgabe abhängen (Abs. 3). Dies sind ausdrücklich nur die Leistungen der Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (Abs. 4) und die Arbeitsassistenz (Abs. 5).

 

Rz. 38

Aus dem Antrag muss sich die beantragte Leistung in Art um Umfang unmissverständlich ergeben. Voraussetzung ist weiter, dass das Integrationsamt innerhalb von 6 Wochen nach Eingang über den Antrag nicht entscheidet. Wenn das Integrationsamt mit dem Antragsteller Kontakt über eine Eingangsbestätigung hinaus aufnimmt oder einen Bescheid erteilt hat, kommt eine Genehmigungsfiktion nicht mehr in Betracht.

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