Rz. 35

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist durch Ergänzung des Abs. 7 die mit der Einordnung des Schwerbehindertengesetzes zum 1.7.2001 in das SGB IX gestrichene Möglichkeit der Vorleistung durch das Integrationsamt – einem Anliegen der Praxis entsprechend – wieder eingeführt worden. Eine Vorleistung durch das Integrationsamt kann erfolgen, wenn ohne eine unverzügliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Erhalt des Arbeitsplatzes gefährdet wäre.

Die Vorleistungsmöglichkeit gilt nur für die Fälle, in denen klar ist, welcher Träger für die Leistung eigentlich zuständig ist. Sie erstreckt sich nicht auf die Fälle, in denen die Zuständigkeit unklar ist. Hier gilt gemäß Satz 1 der § 14, d. h., der Träger, an den das Integrationsamt den Antrag weiterleitet, ist der "Zweitangegangene" i. S. d. § 14. Er muss die Leistung erbringen, auch wenn er nicht zuständig ist.

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