Rz. 41

Abs. 4 Nr. 1 entspricht der in § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG in der bis zum 30.9.2000 geregelten Verpflichtung des Arbeitgebers. Diese ist wie die anderen in den Abs. 4 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Tatbestände durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter in einen Anspruch des schwerbehinderten Menschen umgewandelt worden. Für den Anspruch auf Beschäftigung, bei der der schwerbehinderte Mensch seine Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln kann, gilt, was die Rechtsprechung schon zu der bis zum 30.9.2000 bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG ausgeführt hat. So hat der schwerbehinderte Mensch keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder darauf, seinen Neigungen und Wünschen entsprechend beschäftigt zu werden. Allerdings gilt auch hier das Benachteiligungsverbot des Abs. 2.

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