Rz. 5

Unter die Vorschrift fallen auch Leistungsberechtigte mit Sprachbehinderungen. Im Gegensatz zum bisherigen 57 SGB IX a. F. ist nach aktuellem Recht kein besonders starke Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit mehr Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine Sprachbehinderung derart vorliegt, dass der behinderte Mensch sich nicht so ausdrücken kann, dass er von anderen verstanden wird, auch wenn diese sich um ein Verständigen bemühen (zur alten Rechtslage vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB X, § 57 Rz. 14). Die Sprachbehinderung kann sowohl die Wortfindung als auch das Artikulationsvermögen betreffen (Joussen, in: HK-SGB IX, § 57 Rz. 7).

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