Rz. 6

Die Leistungen im Eingangsverfahren werden aufgrund Abs. 2 Satz 1 für 3 Monate erbracht (Grundsatz). § 3 der Werkstättenverordnung in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung bestimmte als fachliche Anforderung an die Werkstätten, ein Eingangsverfahren durchzuführen, das "in der Regel" 4 Wochen betragen solle. Demgegenüber sah das Leistungsrecht der zuständigen Rehabilitationsträger (für die Bundesagentur für Arbeit so in § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung so in § 18 SGB VI) vor, dass die Leistungen im Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen "bis zur Dauer von vier Wochen" erbracht werden. Deshalb wurde im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) § 3 der Werkstättenverordnung an die Regelungen im Leistungsrecht der Rehabilitationsträger angepasst (Art. 4 Nr. 1 des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/3372).

 

Rz. 7

§ 40 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des SGB IX sah ab 1.7.2001 eine Leistungsdauer von bis zu 3 Monaten vor, dies jedoch nur "im Einzelfall". Über die Dauer der Leistungen im Eingangsverfahren war also eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Diese Entscheidung hing davon ab, in welcher Zeit die nach Abs. 1 zu treffenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Satz 2 sah deshalb vor, dass die Leistungsdauer auch verkürzt werden konnte, nämlich dann, wenn die notwendigen Feststellungen nach Abs. 1 in kürzerer Zeit getroffen werden konnten. In diesen Fällen konnte eine Leistungsdauer von "bis zu vier Wochen" festgelegt werden. Die Formulierung "bis zu" belegt, dass auch eine Leistungsdauer von 4 Wochen unterschritten werden konnte.

Auch wenn eine Leistungsdauer von 3 Monaten nur "im Einzelfall" und nicht im Regelfall vorzusehen war, wurde mit dem SGB IX das bis dahin bestehende "Regel-/Ausnahmeverhältnis" umgekehrt.

 

Rz. 8

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderte Menschen vom 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.5.2004 neu gefasst.

Seitdem ist in Satz 1 nicht mehr "im Einzelfall", sondern generell eine Leistungsdauer von 3 Monaten geregelt, mit der Möglichkeit in Satz 2, die Leistungsdauer auf bis zu 4 Wochen verkürzen zu können.

Der Gesetzentwurf der seinerzeitigen Regierungsparteien (BT-Drs. 15/1783) sowie der gleichzeitige Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/2318) sahen diese Regelung zunächst nicht vor. Sie ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen worden und geht auf einen Änderungswunsch des Bundesrates zurück (Stellungnahme des Bundesrates in seiner Sitzung am 19.12.2003 zu Art. 1 Nr. 5). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme allerdings eine ausnahmslose Dauer von 3 Monaten, ohne eine Möglichkeit einer Verkürzung vorgeschlagen. Die Bundesregierung stimmte diesem Vorschlag insoweit zu, dass neben der generellen Festlegung auf 3 Monate auch künftig eine kürzere Förderdauer in den Fällen möglich sein solle, in denen im Eingangsverfahren im Einzelfall festgestellt werde, dass die erforderlichen Feststellungen früher getroffen werden könnten (Gegenäußerung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 5, BT-Drs. 15/2318 S. 41).

Im seinerzeit federführenden Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherheit des Deutschen Bundestages übernahmen die Regierungsfraktionen den Vorschlag aus der Gegenäußerung der Bundesregierung mit der Einschränkung, dass die im Einzelfall mögliche Entscheidung über eine kürzere als eine 3-monatige Leistungsdauer nicht bereits vor der Aufnahme in das Eingangsverfahren getroffen werden könne, sondern erst "während des Eingangsverfahrens" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung [13. Ausschuss] des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 15/2357, zu Art. 1 Nr. 4a Buchst. a, S. 6, 23). Dabei übernahmen die Regierungsfraktionen im wesentlichen Anregungen von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung am 12.11.2003.

 

Rz. 9

Eine Entscheidung über eine kürzere als eine 3-monatige Leistungsdauer kann also erst während des Eingangsverfahrens getroffen werden und dies auch nur im Einzelfall, d. h., der für die Leistungen zuständige Rehabilitationsträger muss die Leistungen zunächst für eine Dauer von 3 Monaten bewilligen.

In der Praxis muss der in den Werkstätten eingerichtete Fachausschuss hierzu eine Stellungnahme abgeben. Die Anregung hierzu müsste von der Werkstatt kommen. Auch im Hinblick auf die zu beachtenden Verfahrensabläufe – der Fachausschuss müsste zu einem Erörterungstermin eingeladen werden, eine Stellungnahme abgeben, über die dann der Rehabilitationsträger entscheiden müsste – dürfte eine Verkürzung des Eingangsverfahrens eher die Ausnahme sein.

 

Rz. 10

Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (vgl. ab 1.1.2018 § 55) war eine Anregung, in den Fällen, in denen nach einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung, nach der eine Eingliederung in eine Beschäftigung auf dem al...

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