Rz. 13

Abs. 3 bestimmt entsprechend den im Beihilferecht der Europäischen Kommission festgelegten Grundsätzen eines generellen Förderausschlusses in bestimmten Fällen auch für das Budget für Arbeit, dass ein Lohnkostenzuschuss ausgeschlossen ist, wenn die Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen ursächlich ist für die Entlassung eines anderen Mitarbeiters.

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