Rz. 29

Wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die Qualifizierung erfolge direkt am Arbeitsplatz, so ist dies in der Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung nicht in der Weise zu verstehen, dass die Teilnehmenden in dieser Phase bereits auf einem Arbeitsplatz des Betriebes Beschäftigte seien.

Die Teilnehmenden an der Qualifizierungsphase sind nicht auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 beschäftigt, sie zählen bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze und der Pflichtarbeitsplätze zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 154 Abs. 1, § 157) nicht mit. Sie nehmen auch keine Stelle i. S. d. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ein (in diesem Fall bestünde die Anrechnungsmöglichkeit aufgrund § 158 Abs. 1), weil die Leistung, an der sie teilnehmen, keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 ist, sondern eine Leistung nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 (vgl. Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung, § 33 Abs. 3 Nr. 2a). Schwerbehinderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer können damit auch nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz des beschäftigungspflichtigen Betriebes (§ 158 Abs. 1) angerechnet werden.

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