2.1 Zuständiger Rehabilitationsträger

 

Rz. 3

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 können folgende Rehabilitationsträger Leistungen an Arbeitgeber erbringen:

  • Bundesagentur für Arbeit,

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung für Landwirte,
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,

wenn dies zur dauerhaften Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben erforderlich ist.

2.2 Ausbildungszuschüsse im Betrieb (Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gewähren die Rehabilitationsträger Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, wenn ansonsten keine Ausbildung des Behinderten zu erreichen ist. Dazu gehört auch die betriebliche Umschulung und Weiterbildung. Zuschüsse an Arbeitgeber sind zu gewähren, wenn diesen durch die Bereitstellung der Ausbildungsplätze und der Ausbilder zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ebenfalls können Zuschüsse in Betracht kommen, wenn während der Ausbildung oder Umschulung bereits der volle Tariflohn zu zahlen ist, obwohl keine entsprechende Leistung von den Rehabilitanden erbracht wird. Ausbildungszuschüsse können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden, d. h. in begründeten Einzelfällen auch über die Förderungshöchstdauer von 2 Jahren hinaus (vgl. § 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2). Der Ausbildungszuschuss soll die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen.

2.3 Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb (Abs. 1 Nr. 3)

 

Rz. 5

Je nach Art und Schwere der Behinderung des Rehabilitanden sind behindertengerechte Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb erforderlich. Als bauliche Maßnahmen können bei einem Rollstuhlfahrer z. B. der Bau einer Rampe, eines Aufzugs, einer rollstuhlgerechten Toilette oder eines rollstuhlgerechten Parkplatzes am Arbeitsplatz in Betracht kommen. Die Zuschüsse erhält der Arbeitgeber nur, wenn er nicht aufgrund des § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 verpflichtet ist, entsprechende Arbeitshilfen oder Einrichtungen zu stellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit hiernach eine Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht oder nicht ausreicht, kann der zuständige Rehabilitationsträger auch Zuschüsse für behindertengerechte Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb gewähren. Die mit dem Zuschuss angeschafften Arbeitshilfen sind Eigentum des Arbeitgebers. Die Anschaffung bezieht sich dabei immer auf einen bestimmten Menschen mit einer (drohenden) Behinderung und kann nicht für alle Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern im Betrieb beantragt werden.

2.4 Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung (Abs. 1 Nr. 4)

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 4 umfasst Zuschüsse für eine befristete Probebeschäftigung, wenn damit eine dauerhafte Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben erreicht werden kann. Die Vorschrift sieht eine teilweise oder volle Kostenerstattung vor. Eine Probebeschäftigung ermöglicht den Behinderten, erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Die Arbeitgeber können sich so – ohne Einsatz eigener finanzieller Mittel – ein erstes Bild über die Leistungsfähigkeit der Behinderten und deren konkrete Einsatzmöglichkeiten im Betrieb verschaffen. Zu den Kosten zählen alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (Lohn-, Gehaltskosten einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen), und zwar in der Regel bis zu einer Dauer von 3 Monaten.

2.5 Eingliederungszuschüsse (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3)

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 erbringen die Rehabilitationsträger Eingliederungszuschüsse. Arbeitgeber können für die dauerhafte Beschäftigung eines behinderten Menschen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Menschen mit einer Schwerbehinderung oder sonstige behinderte Menschen gelten wegen der in ihrer Person liegenden Umstände grundsätzlich als erschwert vermittelbar. Die Beschäftigung muss dem Leistungsvermögen des behinderten Menschen entsprechen.

Die Förderung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht ausgeschlossen, sofern das befristete Arbeitsverhältnis über die Förderungszeit hinausreicht und zur dauerhaften Eingliederung des behinderten Menschen in das Arbeitsleben beiträgt (BT-Drs. 13/4941 S. 192 zu § 215 SGB III).

Die Förderungshöhe darf gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 im Regelfall 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nicht übersteigen (Regelförderungshöhe).

Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt. Das förderungsfähige Arbeitsentgelt wird begrenzt auf das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung (vgl. § 341 Abs. 4 SGB III). Nach Abs. 3 Satz 4 werden auch die Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt einbezogen. Nicht berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelte sind ...

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