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Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 der bisherige § 61 zu § 34. Die Norm entspricht inhaltlich weiterhin dem bisherigen § 61 (BT-Drs. 18/9522 S. 253). Lediglich der Wegfall der gemeinsamen Servicestellen nach den §§ 22, 23 SGB IX a. F. wurde redaktionell angepasst. Ursprungsnormen waren § 124 Abs. 2 und Abs. 3 und § 125 BSHG, welche mit Inkrafttreten des SGB IX weiterentwickelt und zusammengefasst worden sind (BT-Drs. 14/5074 S. 111).

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