Rz. 28

Den zweckgerichteten Einsatz der aufgewendeten Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verantwortet der Leistungsträger auch im Falle des Persönlichen Budgets. Kaufen die Leistungsberechtigten die zum Erreichen der Teilhabeziele benötigten Dienst- und Sachleistungen selbst ein, kann der Budgetgeber die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen nicht direkt beeinflussen. Nur mittelbar kann hierauf durch eine Vereinbarung zur Inanspruchnahme qualifizierter Leistungserbringer Einfluss genommen werden. Es ist aber auf jeden Fall in der Zielvereinbarung zu regeln, dass – wenn notwendig – vom Budgetnehmer Fachpersonal einzusetzen ist (auch z. B. zur Installation von elektrischen Anlagen in Räumen, Krankenschwester für schwierige Pflegearbeiten usw.).

Im Regelfall beschränkt sich die Qualitätssicherung im Rahmen des Persönlichen Budgets auf eine nachträgliche Bewertung der Qualität der Leistungen (Ergebnisqualität). Die Erwartungen an die Ergebnisqualität können in der Zielvereinbarung festgehalten werden. Bestehen Unsicherheiten, ob die erforderliche Qualität gewährleistet werden kann (insbesondere bei medizinischen Leistungen), ist gegebenenfalls eine engmaschige Betreuung durch den Rehabilitationsträger im Rahmen des Reha-Managements vorzusehen oder Qualitätsnachweise in engen Zeitintervallen zu vereinbaren.

Auch ein Probebudget vor dem eigentlichen Persönlichen Budgets (z. B. für ein, 2 oder 3 Monate) ist möglich, um bei unterschiedlicher Einschätzung der praktischen Umsetzung Klarheit über die Sicherstellung der ausreichenden Versorgung mit Hilfe der selbst organisierten Assistenzen zu testen.

Der Nachweis der zweckgebundenen Verwendung des Geldes und der Qualität (Einsatz von Fachkräften, falls erforderlich) ergibt sich meist

  • aus den vorgelegten Rechnungen oder
  • aus Arbeitsverträgen (inkl. Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung), wenn der Budgetnehmer oder die Budgetnehmerin als Arbeitgeber auftritt,
  • aus Lieferscheinen, Teilnahmebescheinigungen oder
  • aus "Pflege-" oder "Assistenzbüchern", in denen der Name der durchführenden "Assistenz", die Art, Uhrzeit und Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie die Unterschrift der jeweiligen "Assistenz" zwecks Bestätigung der erbrachten Assistenzleistung aufgeführt sind.

Bei Unklarheiten kann die Qualität der selbst organisierten Hilfen/Assistenzen

  • durch "Nachuntersuchungen", oder
  • durch Überprüfung des Pflegebedarfs im Rahmen von Beratungsterminen der externen Pflegefachdienste

zusätzlich überprüft werden.

Die Erfahrungen des Autors zeigen, dass die vereinbarten Pflichten von der weit überwiegenden Anzahl der Budgetnehmer korrekt erfüllt werden. Entsteht der Eindruck, dass das im Rahmen des Persönlichen Budgets zur Verfügung gestellte Geld nicht bestimmungsgemäß verwandt wird, kann der Budgetgeber jederzeit die Zielvereinbarung kündigen (Einzelheiten vgl. Rz. 29).

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