Rz. 29

Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 8 wird die Zielvereinbarung wegen des Persönlichen Budgets nach erfolgtem Bedarfsermittlungsverfahren für die Dauer des Bewilligungszeitraumes abgeschlossen. Bei laufenden Leistungen hat sich in der Praxis ein Budgetzeitraum von 12 bis maximal 24 Monaten bewährt. In die Zielvereinbarung kann eine automatische Verlängerung der Budgetlaufzeit aufgenommen werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei geringen Bedarfsschwankungen.

Sind die Ziele erreicht (z. B. vollständige Integration in das Arbeitsleben) oder ist der vereinbarte Budgetzeitraum abgelaufen, ohne dass eine neue Anschluss-Zielvereinbarung geschlossen wurde, endet die Zahlung des Budgets.

Außerplanmäßig können sowohl der Budgetnehmer als auch der Budgetgeber die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist (Abs. 4 Satz 4). Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen.

Darüber hinaus kann jederzeit eine ordentliche Kündigung eingeleitet werden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich regelmäßig aus der Zielvereinbarung selbst und aus der allgemeinen Regelung des § 59 SGB X.

Vor jeder Kündigung der Zielvereinbarung von Seiten des Budgetgebers ist der Budgetnehmer anzuhören (§ 24 SGB X). Im Falle einer Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt, mit dem das Persönliche Budget bewilligt wurde, aufgehoben (§ 29 Abs. 4 Satz 7).

Aus Sicht des Autors sind bei einer Rückforderung des Persönlichen Budgets die §§ 45, 48 und 61 SGB X unmittelbar zu berücksichtigen.

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