Rz. 12

§ 17 Abs. 4 bestimmt, dass die Rehabilitationsträger sicherstellen, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationssperren bestehen. Barrierefreiheit ist nach § 4 BGG zu definieren (Welti, in: HK-SGB IX, § 14 Rz. 38). Spätestens im Falle der konkreten Auswahl ist die Barriere z. B. durch einen Gebärdensprachdolmetscher zu beseitigen (Welti, a. a. O.; Knittel, SGB IX, § 14 Rz. 155; Joussen, in: LPK-SGB IX, § 14 Rz. 29).

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