Rz. 8

Auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden können auch Teilzeitbeschäftigte; dies lässt Satz 2 zu. Voraussetzung ist aber auch hier, dass deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 2 verweist auf Satz 1, also auch auf die dort genannte Voraussetzung. Teilzeitbeschäftigte, die wenigstens 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, werden auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet (§ 158 Abs. 2 Satz 1). Teilzeitbeschäftigte, denen Art oder Schwere der Behinderung nur eine Teilzeitbeschäftigung unter 18 Stunden wöchentlich ermöglicht, werden ebenfalls auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet (§ 158 Abs. 2 Satz 2). Dieser Personenkreis kann auf bis zu 3 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

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