Rz. 11

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen Personen nicht in erster Linie zu ihrem Erwerb beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung. Diese Vorschrift erfasst in erster Linie Beschäftigungen zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie.

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