Rz. 35

Die Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch die Rehabilitationsträger den gleichen Verpflichtungen einer zügigen Zuständigkeitsprüfung, Bedarfsfeststellung und ggf. Weiterleitung unterliegen: Nach § 187 Abs. 7 S.atz 1 und 2 gelten deshalb die §§ 14 und 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Die Gleichstellung berechtigt das Integrationsamt, Anträge nach § 14 weiterleiten oder ein Antragssplitting i. S. d. § 15 Abs. 1 einleiten zu können.

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