Rz. 19

In der Praxis zeigen sich immer wieder Konstellationen, bei denen sich der beteiligte Rehabilitationsträger (Splittingadressat) trotz nachgewiesenem rechtzeitigem Splitting durch fehlende Reaktion der Zusammenarbeit verweigert. Hier fehlt beim Teilhabeplan die Feststellung des beteiligten Rehabilitationsträgers und damit ist keine getrennte Leistungserbringung möglich. In diesen Fällen

  • bleibt die rehabilitationsträgerübergreifende Koordinierungs-, Entscheidungs- und Leistungsverantwortung allein beim zuständigen Träger i. S. d. § 14; das ergibt sich aus Satz 1 des § 15 Abs. 3, der eine getrennte Leistungserbringung nur erlaubt, wenn u. a. eine getrennte Leistungserbringung auch sichergestellt ist (vgl. auch die unter Rz. 2 aufgeführte Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 1). Da der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger ggf. über Leistungen aus Leistungsgruppen zu entscheiden hat, die nicht in seinem Leistungsspektrum liegen, hat er meistens keine ausreichende Fachkenntnis, um alle Leistungsansprüche zu beurteilen. Aus diesem Grund sollte er – wenn die zeitlichen Fristen des § 15 Abs. 4 dieses noch erlauben –bei dem säumigen beteiligten Rehabilitationsträger die Zusammenarbeit anmahnen und auf die sowieso bestehende Verpflichtung zur kostenfreien "Amtshilfe" (§ 3 SGB X) hinweisen.

    Bleibt auch dieses erfolglos, ist es nach Auffassung des Autors durchaus legitim, die gesplitteten Leistungen nicht zu genehmigen, wenn dem Antragsteller die Gründe hierfür – nämlich die Nichtbestätigung der Anspruchsvoraussetzungen durch den beteiligten Rehabilitationsträger – in dem Leistungsbescheid (Verwaltungsakt) mitgeteilt werden. Erhebt der Antragsteller gegen die Ablehnung der Leistungen Klage, ist der beteiligte Rehabilitationsträger im Klageverfahren beizuladen (Rz. 37). Durch die Beiladung kann der beigeladene Rehabilitationsträger auch zur Leistung bzw. zum Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 2 und 3 verurteilt werden (§ 75 Abs. 5 SGG).

    Wartet der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger weiter ab, ohne innerhalb der 2-Monats-Frist des § 18 eine Leistungsentscheidung zu treffen, kann sich der Antragsteller die Leistung ggf. zulasten des nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträgers selbst beschaffen (vgl. Komm. weiter unten).

  • hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 4 (6 Wochen bzw. 2 Monate nach Antragseingang; Einzelheiten: vgl. Rz. 36) über den Leistungsantrag zu entscheiden; unmittelbare Sanktionen bei Überschreitung der Frist i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 1 drohen jedoch nicht.
  • ist der zuständige Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 im Verhältnis zum Leistungsberechtigten zur Kostenerstattung nach § 18 verpflichtet, wenn die 2-Monats-Frist des § 18 Abs. 1 (bzw. die nach § 18 Abs. 2 laufende Frist) versäumt wurde (Genehmigungsfiktion des § 18 Abs. 3) und sich der Antragsteller die Leistung selbst beschafft hat. In diesem Fall kann sich jedoch der leistende Rehabilitationsträger die entstandenen Kosten für die "fremde Leistung" vom Splitting-Adressat zurückholen (§ 18 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 5).

    Nach § 18 Abs. 7 gilt dies jedoch nicht, wenn der im Verhältnis zum Leistungsberechtigten leistende Träger ein Träger der Eingliederungshilfe, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein Träger der Sozialen Entschädigung (bis 31.12.2023 Träger der Kriegsopferfürsorge) ist; hier besteht ein Ausschluss hinsichtlich der Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung. Nach Auffassung des Autors ist § 18 Abs. 1 bis 5 auch nicht für Leistungsteile anzuwenden, die in die Entscheidungszuständigkeit eines der drei beteiligten Träger fällt; der Grund: Wegen der fehlenden Anwendung des § 18 Abs. 1 bis 5 würden die drei Träger dem leistenden Rehabilitationsträger – hier: Krankenkasse, BA, Renten- oder Unfallversicherungsträger – den Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 5 verwehren.

  • hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger nach § 16 Abs. 2 und 3 einen Erstattungsanspruch gegen den nach § 15 Abs. 1 beteiligten Rehabilitationsträger, wenn dieser für den abgetrennten Antragsteil leistungsrechtlich zuständig gewesen wäre (vgl. auch das unter Rz. 7 aufgeführte Beispiel); ggf. ist die leistungsrechtliche Zuständigkeit des anderen Rehabilitationsträgers – und damit der Erstattungsanspruch – einzuklagen.

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