Rz. 37

Gemäß den §§ 77 ff. und § 84 Abs. 1 SGG sind der Widerspruch und die Klage gegen den Rehabilitationsträger, der den jeweiligen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten. Deshalb ist die Frage von Bedeutung, wer in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 für die Erstellung des Verwaltungsaktes bzw. der Verwaltungsakte zuständig ist. Das ist immer der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger, weil der im Außenverhältnis zum Antragsteller/Leistungsberechtigten den Verwaltungsakt erlässt; der nach § 15 beteiligte Rehabilitationsträger ist bezüglich seiner Entscheidungen etc. immer nur im Innenverhältnis zum nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger tätig (vgl. Rz. 16 zu § 15 Abs. 1 und Rz. 25 zu § 15 Abs. 2 sowie Rz. 31).

Ist der Antragsteller mit der getroffenen Entscheidung des beteiligten Rehabilitationsträgers, an der der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger gebunden ist, nicht einverstanden, kann er gegen den Verwaltungsakt des nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträgers (= an den Antragsteller/Leistungsberechtigten gerichtete Leistungsentscheidung) Widerspruch einlegen und nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage erheben. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der nach § 15 beteiligte Träger notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG; vgl. auch § 12 Abs. 2 SGB X).

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