0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Die Regelung einer gesetzlichen Grundlage für Vergütungsminderungen ist neu, so dass kein unmittelbarer Vorläufer der Regelungen vorhanden ist. Allerdings eröffnet § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019) den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen, wobei auch Abmachungen über die Kürzung der Vergütung im Fall der Pflichtverletzung möglich sind; was häufig aber nicht erfolgte.

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 79 SGB XII i. d. F. Art. 13 BTHG ab 1.1.2020.

0.3 Nur formales Inkrafttreten zum 1.1.2018 – materielles Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 129 tritt zwar formal bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschrift ist eine Ermächtigungsgrundlage bei neuen Verträgen nach dem Achten Kapitel Teil 2 BTHG bei Fehlleistungen die Vergütung zu kürzen und kann daher nach Sinn und Zweck frühestens mit deren Außenwirkung zum 1.1.2020 angewendet werden (vgl. auch Komm. zu § 123 Rz 6).

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