Rz. 6

Das Achte Kapitel SGB IX tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft (Art. 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BTHG). Ihre volle Wirksamkeit entfalten die Regelungen aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bilden die Vorschriften des neuen Vertragsrechts der Eingliederungshilfe nur die Ermächtigungsgrundlage, neue Landesrahmenvereinbarungen und Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 375). § 139 SGB XII i. d. F. des Art. 12 BTHG enthält die korrespondierende Übergangsregelung, nach der die Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 grundsätzlich (Ausnahme § 125 Abs. 4 SGB IX, vgl. Komm. zu § 125 SGB IX; weitere konditionierte Ausnahmen vgl. Komm. zu § 126 SGB IX Rz. 3 und § 133 SGB IX Rz. 3) auf der Basis des geltenden Vertragsrechtes zu erbringen sind (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 339 f., im Entwurf § 140 SGB XII).

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