0 Rechtsentwicklung

0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

§ 127 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 77 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 und regelt das Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung. Abs. 1, der Modalitäten und Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung regelt, ist neu. Vorläufer der Regelung in § 77 Abs. 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 enthielt § 93b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 BSHG.

1.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem § 77 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020.

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018 – vollständiges Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 127 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bilden die Vorschriften über das Vertragsrecht in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG die Rechtsgrundlage neue Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 20). Die Verbindlichkeit neuer Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 123 ff. kann nur nach dem 31.12.2019 relevant werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 127 enthält Regelungen zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung und ist Teil des besonderen Vertragsrechts für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG.

 

Rz. 5

Abs. 1 regelt erstmals Modalitäten und Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung und stärkt gleichzeitig das Prinzip prospektiver Entgeltvereinbarungen.

Mit Abs. 2 wird sichergestellt, dass ohne Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe vorgenommene Investitionsmaßnahmen nicht zu einer höheren Vergütung führen können.

Abs. 3 behandelt den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und ermöglicht in Ausnahmefällen einen nachträglichen Ausgleich, wenn es zu unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen gekommen ist, die der Vergütungsvereinbarung zugrunde lagen.

Abs. 4 legt fest, dass eine vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter gilt.

2 Rechtspraxis

2.1 Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung (Abs. 1)

 

Rz. 6

Modalitäten und Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung werden erstmals geregelt. Bisher waren für die öffentlich-rechtliche Vergütungsvereinbarung (vgl. zum Rechtscharakter der Vereinbarungen die Komm zu § 123) nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend die Regelungen des BGB zur Erfüllung von Leistungen (Grundnorm: § 362 BGB) anwendbar.

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung alle während des Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegolten gelten. Die Fassung des Abs. 1 Satz 1 beruht auf der Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BR-Stellungnahme zum Entwurf eines BTHG der Bundesregierung BR, 18/9954 S. 48 f.) und erfolgte mit einem Änderungsantrag (BT-Drs. 18/10523 S. 14). Nicht bereits durch die Vergütungsvereinbarung – wie in § 127 SGB IX-Regierungsentwurf vorgesehen –, sondern erst durch die gezahlte Vergütung gelten alle während des Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers als abgegolten.

Zusätzlich stärkt Abs. 1 Satz 1 das Prinzip prospektiver Entgeltvereinbarungen (vgl. auch § 123 Abs. 2 Satz 3), wonach nicht Kosten (retrospektiv) zu erstatten, sondern konkrete Leistungen angemessen zu vergüten sind (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304). Die Vertragspartner können keine von diesem Prinzip abweichende Vereinbarungen treffen, wie z. B. zu einem nachträglichen Ausgleich von Aufwendungen.

Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates erfolgten mit einem Änderungsantrag (BT-Drs. 18/10523 S. 14) weitere Klarstellungen am Wortlaut, insbesondere wurde für die Bestimmung der zu zahlenden Vergütung auf die tatsächlich bewilligten Leistungen abgestellt (neu: Abs. 1 Satz 2 und 3; vgl. BR-Stellungnahme zum Entwurf eines BTHG der Bundesregierung BR, 18/9954 S. 48 f.).

Abs. 1 Satz 1 und 2 enthalten Konkretisierungen der Grundregel in Abs. 1 Satz 1. Danach bestimmt sich die im Einzelfall zu zahlende Vergütung auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt worden ist. Höhere Beträge darf der Leistungserbringer nicht verlangen.

Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Abs. 3 Satz 3, vgl. Komm. zu § 125 Rz 11), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe bewilligt wurde.

Die Bewilligung des konkreten Betrages für die Fachleistung der Eingliederungshilfe und die Zuordnung der Leistungsberechtigten zu einer bestimmten Gruppe von Leistungsberechtigten durch den Träger der Eingliederungshilfe erfolgt auf der Grundlage der im Teilhabeplan/Gesamtplan (§§ 19 und 121) festgelegten Teilhabeziele, konkretisiert im Verwaltungsakt des Trägers der Eingliederungshilfe (§ 120).

2.2 Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der neue Abs. 2 stellt sicher, dass ohne Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe vorgeno...

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