Rz. 12

Abs. 4 legt fest, dass eine vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter gilt. Für die Leistungsvereinbarung ist keine Fortbestandsregelung vorgesehen, da diese auch mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden kann.

Hintergrund ist das Verbot rückwirkender Inkraftsetzung neuer Vergütungsvereinbarung in § 126 Abs. 4, mit dem eine Umgehung des in § 123 Abs. 2 Satz 3 festgelegten Prinzips der prospektive Vergütungsvereinbarung verhindert werden soll (vgl. Komm zu § 126).

Auch vorläufig vereinbarte oder festgesetzte Vergütungen gelten weiter, da andernfalls die vom Gesetz gewollte Vereinbarungsbindung der Leistungserbringer scheitern würde (BSG, Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rz. 29, BSGE 102 S. 1). Diese gelten als vorläufige Vereinbarungen fort.

Die Rechtsauffassung des VGH Bayern (Urteil v. 23.3.2005, 12 B 01/1916, Rz. 20, Sozialrecht aktuell 2007 S. 66, zu § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019), das die Weitergeltung nach Abs. 4 bereits dann enden lässt, wenn der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe endgültig erklären, keinen neuen Vertragsabschluss anzustreben, ist bereits aus dem Grund abzulehnen, da die Vertragsparteien die gesetzlich angeordnete Weitergeltung nicht einseitig außer Kraft setzen dürfen (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 46). Auch ist die Alternative des ersatzweisen Eingreifens einer Abwicklung nach bereicherungsrechtlichen Regelungen des BGB (vgl. dazu die Komm. zu § 130 Rz 12) zu vermeiden.

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