Rz. 12

Mit der außerordentlichen Kündigung endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer unmittelbar. Das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsbezieher der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer bleibt zunächst weiter bestehen. Im Verfahren (nach neuem Recht: Änderung der Teilhabe-/Gesamtplanung, vgl. Komm. zu § 123 Rz. 26) wird der Träger der Eingliederungshilfe auf einen Wechsel des Leistungserbringers hinwirken. Die Höhe der Vergütung ist bei weiterem Leistungsbezug nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen festzulegen (auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 78 Rz. 10 unter Hinweis auf BSG-Rechtsprechung zu § 132a Abs. 2 SGB V; BSG, Urteil v. 20.9.2001, B 3 KR 15/00 R, Rz. 17, SozR 3-2500 § 132a SGB V Nr. 1).

Da die Kündigung eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist und kein Schiedsverfahren vorgelagert ist (anders bei einer Kürzung der Vergütung, § 129), kann unmittelbar Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage nach § 55 SGG; einstweiliger Rechtsschutz ist im Wege eines Antrags auf einstweiliger Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG wahrzunehmen (vgl. Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 78 Rz. 12).

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