Rz. 2

Das Gesamtplanverfahren nach § 117 endet mit der Feststellung der Leistungen, nachdem der Bedarf ermittelt wurde (§ 118) und ggf. eine Gesamtplankonferenz stattgefunden hat (§ 119). Anschließend wird der Gesamtplan aufgestellt (§ 121) und schließlich kann eine Teilhabezielvereinbarung geschlossen werden (§ 122).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge