Rz. 4

Nach Abs. 2 sind Teilnehmer der Beratung der Leistungsberechtigte, der zuständige Träger der Eingliederungshilfe und die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger. Die Beratung erfolgt auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118, die zuvor stattgefunden hat. Die Beratungsgegenstände werden in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 benannt. Die Aufzählungsliste ist nicht abschließend. Schon die Bezeichnung als Beratung lässt erkennen, dass die Gesamtplankonferenz nicht allein der Informationsbeschaffung aufgrund der Auskünfte der Teilnehmer dienen soll. Vielmehr soll im Rahmen eines Meinungsaustauschs und einer Diskussion die bestmögliche Lösung gefunden werden.

 

Rz. 5

In der Gesetzesbegründung zu Abs. 2 heißt es zu den Modalitäten der Durchführung: In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe und andere beteiligte Leistungsträger gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten in einer für ihn wahrnehmbaren Form umfassend über die Unterstützungsbedarfe und den zu deren Deckung notwendigen Leistungen. Die Beratung über die Leistungserbringung erstreckt sich auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer pauschalen Geldleistung. Grundlage für die Beratung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung anhand von Instrumenten nach § 118. Die Gesamtplankonferenz kann im Rahmen einer Zusammenkunft aller Beteiligten an einem Ort stattfinden, aber auch als Telefonkonferenz oder virtuelle Konferenz unter Nutzung von neuen Medien ("Web-Konferenz" bzw. "Video-Konferenz"). Die Form der Gesamtplankonferenz muss jedoch für eine adäquate Beteiligung der leistungsberechtigten Person geeignet sein. (BT-Drs 18/9522 S. 288).

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