Rz. 3

Abs. 1 benennt abschließend die Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113), die in Form einer pauschalen Geldleistung nach § 105 Abs. 3 in Anspruch genommen werden können. Betroffen sind also nur Leistungen zur Sozialen Teilhabe, jedoch nur die Leistungen zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten, zur Förderung der Verständigung sowie zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität, also etwa bei gemeinsamen Fahrdiensten.

§ 105 Abs. 3 bestimmt in der Vorschrift zu den Leistungsformen der Eingliederungshilfe, dass Leistungen in der Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden können, soweit Teil 2 des SGB IX dies vorsieht. § 116 Abs. 1 konkretisiert diese Vorschrift für die hier bestimmten Leistungen.

Der Gesetzgeber hat dabei an Unterstützungen gedacht, die aufseiten der unterstützenden Personen keine besondere Qualifikation voraussetzen. Es können also z. B. Freunde oder Nachbarn sein, die den Leistungsberechtigten unterstützen und hierfür eine kleine Entschädigung erhalten.

Allerdings sind die Träger der Eingliederungshilfe nach Satz 2 ermächtigt, das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Leistungen sowie zur Leistungserbringung zu regeln. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung kann auch der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung geregelt werden.

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