Rz. 5

In Nr. 1 ist für die Leistungen für ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu den in § 83 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Maßgabe bestimmt, dass der Leistungsberechtigte zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig, also nicht vereinzelt oder gelegentlich, auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein muss. Bereits im bis 31.12.2019 geltenden Recht der Eingliederungshilfe im SGB XII verlangte der Begriff der Regelmäßigkeit i. S. v. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Mindesthäufigkeit der Nutzung bzw. des Angewiesenseins auf ein Kfz. Die Mindesthäufigkeit war zwar nicht im Recht geregelt, wurde aber durch das Tatbestandsmerkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung zum Ausdruck gebracht. Die Mindesthäufigkeit muss zwar nicht generell derjenigen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben, also monatlich etwa 22 Fahrten quantitativ entsprechen, sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, also insbesondere von Art und Schwere der Behinderung sowie von der Art der geltend gemachten Fahrten (Bay. LSG, Urteil v. 21.1.2016 L 8 SO 159/13). Maßgebliche Kriterien für einen personenzentrierten Ansatz hat das BSG in seinem Urteil v. 12.12.2013 (B 8 SO 18/12 R) zur Auslegung entwickelt. Ohne Gewicht bleiben müssen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen, diese sind nach Maßgabe des Rechts der Krankenversicherung zu behandeln. Von besonderem Gewicht kann eine ehrenamtliche Tätigkeit des leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen sein.

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