Rz. 20

Abs. 6 wurde durch Art 7c des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 27.9.2021 mit Inkrafttreten zum 1.11.2022 angefügt.

Mit Abs. 6 wird die Kostenträgerschaft für die Übernahme der (Personal-)Kosten bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe während einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V geregelt. Für Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die gegenüber dem Menschen mit Behinderungen keine Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen, ist mit Art. 7b des Gesetzes, ebenfalls mit Inkrafttreten zum 1.11.2022, in § 44b SGB V ein Anspruch auf Krankengeld bestimmt worden.

Die Finanzierung der Kosten von Vertrauenspersonen war lange umstritten; die Koalitionsfraktionen hatten sich bei den Beratungen zum Teilhabestärkungsgesetz noch nicht auf eine Regelung verständigen können.

Im Rahmen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiierten Fachgespräche zum Thema "Assistenz im Krankenhaus" war herausgearbeitet worden, dass die Probleme der ungeklärten Kostenträgerschaft in der besonderen Konstellation bestehen, in der Menschen mit Behinderungen im Einzelfall aufgrund ihrer Behinderung von vertrauten Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung von Krankenhausbehandlungen begleitet werden müssen. Erst durch die Begleitung oder Befähigung durch diese vertrauten Bezugspersonen wird es im Krankenhaus möglich, dass die medizinische Behandlung sowie die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen vom Krankenhauspersonal durchgeführt werden können und der Patient mit Behinderungen an diesen Maßnahmen im erforderlichen Umfang mitwirken kann. Das Krankenhauspersonal oder sonstige fremde Fachkräfte können diese Unterstützung für den genannten Personenkreis aufgrund des fachlichen Vertrauensverhältnisses ergänzend benötigen.

 

Rz. 21

Art 7c wurde erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf eingebracht (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 19/31069).

Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte die Begleitung und Befähigung durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung insbesondere in den folgenden Fallkonstellationen in Betracht kommen:

  • zum Zweck der Verständigung bei Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, ausreichend sprachlich zu kommunizieren sowie zum Teil Menschen mit geistigen und komplexen Behinderungen, etwa, weil sie die eigenen Krankheitssymptome nicht deuten oder für Außenstehende verstehbar mitteilen können, oder Menschen mit Autismus;
  • zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen bei Menschen mit geistigen Behinderungen, die behinderungsbedingt nicht die für die Behandlung erforderliche Mitwirkung erbringen können bzw. ihre stark ausgeprägten Ängste und Zwänge oder ihr Verhalten behinderungsbedingt nicht kontrollieren können oder Menschen mit seelischen Behinderungen, die vor allem durch schwere Angst- oder Zwangsstörungen beeinträchtigt sind.
 

Rz. 22

Mit Blick auf die Personen, die für die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten in Betracht kommen, wird in Satz 2 geregelt, dass es sich um Personen handeln muss, die dem Leistungsberechtigten gegenüber im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen. Die in Satz 1 normierten Voraussetzungen (z. B. bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dieser Person und dem Leistungsberechtigten) müssen zusätzlich vorliegen.

Damit können auch Assistenzkräfte, die im Rahmen ambulanter Dienste Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen, vertraute Bezugspersonen sein. Und entsprechend können Leistungsberechtigte, die diese ambulanten Dienste nutzen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auf die Begleitung im Krankenhaus durch diese Personen im Krankenhaus einen Anspruch haben (Antwort der Parl. Staatssekretärin im BMAS, Kerstin Griese auf eine Anfrage des Abgeordneten der Fraktion Die Linke, Sören Pellmann, v. 5.8.2021, BT-Drs. 19/31896 S. 41).

 

Rz. 23

Die Leistung umfasst dabei als Sonderregelung Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen als nichtmedizinische akzessorische Nebenleistungen zur ärztlichen Behandlung und Krankenpflege. Satz 4 betont, dass es sich bei der Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe hier mit Blick auf den in § 91 Abs. 1 und 2 normierten Nachranggrundsatz um eine eng begrenzte Ausnahme im Verhältnis zu den Kostenträgern von Leistungen zur Krankenbehandlung (gesetzliche Krankenversicherung, Träger der Sozialhilfe/Hilfen zur Gesundheit, Beihilfestellen, Heilfürsorgestellen, private Krankenversicherung) handelt. Zugleich stellt Satz 4 sicher, dass sich die Träger der Eingliederungshilfe in der Praxis gegenüber den Kostenträgern der Leistungen zur Krankenbehandlung mit Ausnahme der Träger der Unfallversicherung nicht auf den Nachrang berufen. Bei den Trägern der Unfallve...

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