Rz. 2

Mit dem BTHG werden die zuvor im SGB XII normierten Regelungen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ins SGB IX eingeordnet. Dabei handelt es sich um Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58. Hinzu kommen nun die Leistungen anderer Anbieter nach § 60, das Wahlrecht der Menschen mit Behinderung nach § 62 und das Budget für Arbeit nach § 61. Dies sah bereits die Übergangsregelung des § 140 SGB XII a. F. für den Zeitraum ab 1.1.2018 vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten gemäß § 99 Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an erwerbsfähige Personen werden im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses in der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder aufgrund der Leistungsberechtigung nach dem SGB II erbracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitsleistung im kaufmännischen Sinne gewinnbringend ist oder der Versicherte durch sie ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt. Ausschlaggebend und ausreichend ist, dass das Produkt der Arbeitsleistung wirtschaftlichen Wert besitzt, sich also z. B. als Ware verkaufen lässt (BSG, Urteil v. 22.9.1981, 1 RJ 12/80; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. § 111 Rz. 13).

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