Rz. 6

In Abs. 2 hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, dass ein Antrag nicht gesondert gestellt werden muss, wenn in einem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für die jeweiligen Leistungen bereits festgestellt worden ist. Der Gesetzgeber war der Auffassung, das uneingeschränkte Erfordernis eines Antrags für alle Leistungen der Eingliederungshilfe könnte erhebliche Nachteile sowohl für die leistungsberechtigten Personen als auch für den Leistungserbringer mit sich bringen. So könnten in Unkenntnis der Ansprüche einzelne Leistungen nicht beantragt werden. Würde nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vergessen, einen neuen Antrag zu stellen, könnten – zumindest bis zu einer erneuten Antragstellung – keine Leistungen bewilligt werden. Ein uneingeschränktes Antragserfordernis wäre zudem für den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen als auch für den Leistungserbringer mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

 

Rz. 7

Diesen Besonderheiten wird durch die Regelung in Abs. 2 Rechnung getragen. Soweit in dem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für Leistungen der Eingliederungshilfe ermittelt worden ist, ist ein Antrag für die einzelnen Leistungen nicht notwendig. Das gilt nicht nur für das anfängliche Gesamtplanverfahren, sondern auch für das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes. Wird also erst bei Fortschreibung des Gesamtplans ein Bedarf für eine weitere Leistung festgestellt, bedarf es hierfür keines zusätzlichen Antrages.

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