Rz. 4

Abs. 2 stellt klar, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur Sozialen Teilhabe vorgehen. Damit ist auch klargestellt, dass etwa in dem Fall, in dem ein Mensch mit Behinderungen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) oder bei einem anderen Leitungsanbieter (§ 60) ausüben kann, er also "werkstattfähig" ist, anstelle dieser Leistung nicht eine Leistung zur sozialen Teilhabe (etwa ganztägige Assistenzleistungen oder Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten) beansprucht werden kann, mit der Begründung, der Mensch mit Behinderungen lehne eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Hier kommt auch das Wunsch- und Wahlrecht nicht zum tragen.

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